Aufklärung und Dokumentation nach dem ÄsthOpG: welche Unterlagen Sie vor und nach einer Brust-OP in Österreich erhalten müssen

Risiken & Nachsorge

Aufklärung ist in Österreich kein Formular, sondern ein Gespräch mit Pflichten

Seit 2013 regelt in Österreich ein eigenes Bundesgesetz, das Ästhetische Operationen Gesetz (ÄsthOpG), wie ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation ablaufen müssen. Die bekanntesten Regeln daraus, die Bedenkzeit von zwei Wochen und das Mindestalter, haben wir in eigenen Beiträgen beschrieben. Weniger bekannt, aber für Patientinnen ebenso wichtig, sind die Vorgaben zur Aufklärung und zur Dokumentation: Was muss Ihnen vor einer Brustoperation erklärt werden, in welcher Form, von wem, und welche Unterlagen müssen Sie erhalten?

Dieser Beitrag fasst die Grundzüge zusammen, so wie sie sich aus dem Gesetz und der ärztlichen Praxis ergeben. Er ist keine Rechtsberatung; bei konkreten Fragen zu Ihrem Fall sind die Patientenanwaltschaft, die Ärztekammer oder eine Rechtsanwältin die richtigen Stellen. Aber er hilft Ihnen zu erkennen, ob eine Praxis die Vorgaben ernst nimmt.

Wer aufklären muss

Die Aufklärung vor einer ästhetischen Operation hat durch die Ärztin oder den Arzt zu erfolgen, die oder der den Eingriff durchführt, in einem persönlichen Gespräch. Eine Delegation an Praxispersonal, eine schriftliche Information ohne Gespräch oder ein Video reichen nicht aus. Das Gesetz verlangt außerdem, dass der Eingriff nur von Fachärztinnen und Fachärzten des jeweiligen Sonderfachs durchgeführt werden darf; bei Brustoperationen ist das in der Regel das Sonderfach Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie. Wer im Beratungsgespräch nicht den Operateur trifft, sollte nachfragen, wann das Aufklärungsgespräch mit ihm stattfindet.

Ärztin erklärt Patientin die schriftlichen Aufklärungsunterlagen in einer Wiener Ordination

Worüber aufgeklärt werden muss

Das ÄsthOpG verlangt eine umfassende Aufklärung und nennt dafür ausdrücklich Inhalte, die über die allgemeine ärztliche Aufklärungspflicht hinausgehen. Nach dem Gesetz und der dazu üblichen Praxis gehört in das Gespräch:

  • Art, Umfang und Ablauf des Eingriffs, einschließlich der Narkose.
  • Die zu erwartenden Ergebnisse, und zwar realistisch; auch die Möglichkeit, dass das gewünschte Ergebnis nicht oder nicht vollständig erreicht wird.
  • Risiken, mögliche Komplikationen und Folgen, einschließlich der Möglichkeit von Folgeeingriffen und der Frage, wer deren Kosten trägt.
  • Alternativen zum geplanten Eingriff, einschließlich der Möglichkeit, nichts zu tun.
  • Die Kosten des Eingriffs und die Tatsache, dass die Sozialversicherung bei rein ästhetischen Eingriffen weder die Operation noch die Behandlung von Komplikationen übernimmt, soweit das im Einzelfall zutrifft.
  • Bei Implantaten: Angaben zum Produkt, zur begrenzten Haltbarkeit und zu den empfohlenen Kontrollen.
  • Der Hinweis auf die gesetzliche Bedenkzeit und darauf, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

Die Aufklärung muss in einer für Sie verständlichen Sprache erfolgen. Wenn Deutsch nicht Ihre Muttersprache ist, muss die Praxis sicherstellen, dass Sie den Inhalt verstanden haben, notfalls mit Dolmetsch.

Schriftlichkeit und Ihre Einwilligung

Das Gesetz verlangt, dass die Aufklärung schriftlich dokumentiert wird und dass Sie Ihre Einwilligung in den Eingriff schriftlich erteilen, nach Ablauf der Bedenkzeit. Zwei Punkte sind in der Praxis wichtig:

  • Die schriftliche Aufklärung ersetzt das Gespräch nicht, sie hält es fest. Ein Aufklärungsbogen, den Sie nur unterschreiben, ohne dass die Inhalte besprochen wurden, erfüllt die Anforderung nicht.
  • Sie haben Anspruch auf eine Kopie der Aufklärungsunterlagen und der unterschriebenen Einwilligung, und zwar zum Mitnehmen, bevor Sie sich entscheiden. Genau dafür ist die Bedenkzeit da. Wie lang sie ist und wann sie beginnt, steht im Beitrag zur Bedenkzeit nach dem ÄsthOpG.

Bei Patientinnen unter 18 Jahren gelten zusätzliche Regeln zur Einwilligung der Erziehungsberechtigten und zu einer vorherigen Abklärung; Einzelheiten dazu im Beitrag zur Altersgrenze für Brustoperationen in Österreich.

Dokumentationspflichten der Praxis

Unabhängig vom ÄsthOpG verpflichtet das Ärztegesetz jede Ärztin und jeden Arzt, die Behandlung zu dokumentieren und die Unterlagen über einen längeren Zeitraum aufzubewahren; bei Implantaten kommen die Pflichten aus dem Medizinprodukterecht zur Rückverfolgbarkeit hinzu. Für Sie bedeutet das, dass zu Ihrer Operation folgende Unterlagen existieren müssen und Ihnen auf Verlangen zugänglich sind:

UnterlageInhaltWann Sie sie erhalten
AufklärungsdokumentationInhalte des Gesprächs, Datum, UnterschriftenNach dem Aufklärungsgespräch, vor der Bedenkzeit
EinwilligungserklärungIhre schriftliche Zustimmung zum konkreten EingriffKopie nach Unterzeichnung
Kostenvoranschlag und HonorarvereinbarungAlle Positionen, Zahlungsbedingungen, Regelung für KorrekturenVor der Entscheidung
OperationsberichtDurchgeführter Eingriff, Technik, BesonderheitenAuf Anfrage nach der Operation
ImplantatpassHersteller, Modell, Seriennummer, Größe, DatumBei der Entlassung
Entlassungs- und NachsorgeinformationVerhaltensregeln, Medikamente, Termine, NotfallnummerBei der Entlassung
FotodokumentationVorher- und NachheraufnahmenEinsicht auf Anfrage; Verwendung nur mit Ihrer Zustimmung
Mappe mit Aufklärungsbogen, Einwilligung, Kostenvoranschlag und Implantatpass

Besonderheiten bei Implantatwechsel und Korrekturen

Ein Implantatwechsel oder eine Korrekturoperation nach einem früheren Eingriff ist rechtlich ebenfalls eine ästhetische Operation, sofern keine medizinische Indikation vorliegt, und unterliegt damit denselben Aufklärungs- und Dokumentationspflichten wie der Ersteingriff. In der Praxis wird das manchmal übersehen, weil Patientin und Praxis sich schon kennen und das Gespräch kürzer ausfällt. Bestehen Sie trotzdem auf einem vollständigen Aufklärungsgespräch, denn ein Wechsel hat eigene Risiken: Narbengewebe, veränderte Gewebeverhältnisse, die Frage nach der Entfernung der Kapsel, und die Wahl eines neuen Implantats, das nicht dem alten entsprechen muss. Liegt eine medizinische Begründung vor, etwa eine gesicherte Ruptur oder eine schmerzhafte Kapselfibrose, ändert sich die Einordnung und damit unter Umständen auch die Frage der Kostenübernahme durch die Sozialversicherung; das ist vorab mit der ÖGK oder der jeweiligen Kasse zu klären.

Wenn der Ersteingriff in einer anderen Praxis oder im Ausland stattgefunden hat, verlangen Sie vorher dort Ihre Unterlagen an: Operationsbericht, Implantatpass, Fotodokumentation. Die neue Praxis kann ohne diese Angaben nur eingeschränkt planen, und Sie haben ein Recht auf Herausgabe. Wie die Betreuung nach einem Eingriff im Ausland in Österreich geregelt ist, beschreibt unser Beitrag zur Nachsorge nach einer Brust-OP im Ausland.

Fotodokumentation: Pflicht der Praxis, Rechte der Patientin

Vorher- und Nachheraufnahmen gehören zur ärztlichen Dokumentation einer Brustoperation und dienen der Planung, dem Nachweis des Ausgangsbefundes und der Beurteilung des Verlaufs. Sie sind Teil Ihrer Krankengeschichte, unterliegen der ärztlichen Verschwiegenheit und dem Datenschutz, und Sie haben ein Recht auf Einsicht. Für jede darüber hinausgehende Verwendung, etwa auf der Website der Praxis, in sozialen Medien oder in Vorträgen, ist Ihre gesonderte, schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung nötig. Eine pauschale Klausel im Behandlungsvertrag reicht dafür nicht aus. Welche Regeln für Werbung mit solchen Bildern in Österreich gelten, steht im Beitrag zur Werbung für Schönheits-OPs nach dem ÄsthOpG.

Was Sie tun können, wenn etwas fehlt

Wenn Sie nach dem Beratungsgespräch keine Unterlagen zum Mitnehmen bekommen haben, wenn die Einwilligung am selben Tag verlangt wurde oder wenn der Operateur beim Aufklärungsgespräch nicht anwesend war, sprechen Sie das an und bestehen Sie auf dem gesetzlichen Ablauf. Eine Praxis, die die Regeln kennt, wird das ohne Diskussion nachholen. Bleibt es dabei, holen Sie eine zweite Meinung ein; wie das in Wien geht, beschreibt der Beitrag zur Zweitmeinung vor einer Brust-OP. Nach einem Eingriff, bei dem die Aufklärung mangelhaft war, ist die Patientenanwaltschaft des jeweiligen Bundeslandes die erste Anlaufstelle; sie berät kostenlos.

Aufklärung nach den Regeln über brustopwien.net

Die Wiener Fachärztinnen und Fachärzte, die Sie über brustopwien.net erreichen, führen das Aufklärungsgespräch persönlich, händigen die schriftlichen Unterlagen zum Mitnehmen aus, halten die gesetzliche Bedenkzeit ein und stellen bei der Entlassung Implantatpass und Nachsorgeinformation aus. Wer sich vorab ein Bild davon machen möchte, was in den Unterlagen stehen sollte, findet in der Kategorie Risiken und Nachsorge weitere Beiträge. Für eine Vermittlung an eine Praxis, die diese Standards einhält, nehmen Sie Kontakt auf.

Ähnliche Artikel

Lassen Sie sich unverbindlich beraten

Wir nehmen uns ausreichend Zeit für Ihre individuellen Fragen und Wünsche.

Kostenlos anfragen